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Polizei Hessen / Wasserschutzpolizei Edersee (über Dienststellen ---> Bereitschaftspolizeipräsidium): www.polizei.hessen.de
siehe auch Service Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden: www.wsa-hmue.wsv.de/service/index.html
Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Edertalsperre (Talsperrenverordnung - TspV) vom 03. April 2003 Verkürzte Fassung für Segler und Gäste des Segel-Club Edersee e.V. Zugehörige Karte vom Edersee (100 KB) è hier klicken
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§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt 1. die Zulassung des Befahrens der Talsperre, 2. die Anforderungen an die Befähigung von Schiffsführen, 3. die Kennzeichnung und Bezeichnung der Fahrzeuge, 4. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge, 5. das Verhalten im Verkehr
§3 Zugelassene Fahrzeuge
(1) Das Befahren der Talsperren ist folgenden Fahrzeugen gestattet (zugelassene Fahrzeuge): 1. Sportfahrzeugen, mit Ausnahme der
a) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Gasmotor oder Stromgenerator, b) Haus- und Wohnboote, Tauch- und Flugboote, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote sowie Amphibienfahrzeuge,
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist Segelbooten mit Einbaumotor das Befahren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
§4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren
(1) Die zugelassenen Fahrzeuge dürfen über Nacht nur an den genehmigten Stegen und Bojen stilliegen. (2) Das Stillliegen von muskelbetriebenen Sportfahrzeugen ist über Nacht nur zulässig, wenn sie ans Ufer gezogen werden und gegen Abtreiben gesichert sind. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. (3) An Bord der Fahrzeuge darf nur an den Gemeinschaftssteganlagen und mit besonderer Erlaubnis übernachtet werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden!
§5 Befähigung der Schiffsführer
(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Er muss auf Fahrzeugen mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, ausgenommen auf Mietbooten mit Elektromotor. Bei Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte oder die Aufsichtsperson von der Eignung des Schiffsführers zu überzeugen, soweit dieser nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. (2) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. (3) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung ist zum Führen a) eines Fahrgastschiffes eine Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung, b) einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen ausreichend.
§6 Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Die zugelassenen Fahrzeuge, ausgenommen Segelsurfbretter, haben ein Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung zu führen. Für die Kennzeichnung der Fahrgastschiffe und Fähren gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nr. 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Fahrzeuge, 1. die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden, 2. bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, 3. mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt, § 2.02 Nr. 1 BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung. (3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für stilliegende Fahrzeuge.
§8 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden kann für Fahren von den Bestimmungen der Binnenschiffs - Untersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. (3) Die Höhe der Fahrzeuge über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
§9 Allgemeines Verhalten
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere 1. die Gefährdung von Menschenleben, 2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern, 3. die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu unterlassen. (2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Fahrzeuge ohne Radar müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. (3) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden. (4) Untiefen sind, ausgenommen die höchste Erhebung der Hopfenberge und die Brücke Asel, nicht besonders gekennzeichnet
§10 Gesperrte Wasserflächen
(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden: 1. der durch Bojen abgegrenzte Bereich a) vor den Sperrmauern, c) am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45; 2. die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen, 3. die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche a) am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 32,4 bis See-km 33,2 b) und von See-km 35,3 bis See-km 36,0 (Taucherzone 2); 4. das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,0 bis See-km 31,0; § 14Abs. 2 bleibt unberührt; 5. die durch Tafeln abgegrenzte Zone l des Naturschutzgebietes Ederseeufer bei Herzhausen am rechten Ufer von See-km 8,0bis See-km 8,8. (2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann auf Antrag das Befahren der abgegrenzten Wasserflächen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§11 Heranfahren
(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20 m an die Abgrenzung der öffentlichen Badeflächen und der Sporttaucherbereiche herangefahren werden; von den Ufern der Badestellen ist ein Abstand von mindestens 50 m zu halten. (2) Es ist verboten, 1. an Fahrgastschiffe, Fähren und Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heran zu schwimmen, an ihnen festzumachen oder sie von anderen Fahrzeugen aus zu besteigen, 2. die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern,3. an schwimmenden Schifffahrtszeichen, Bäumen und Grenzsteinen festzumachen. (3) Sportfahrzeuge dürfen die Schiffsanlege- und Bootseinsatzstellen zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn sie dabei die Fahrgastschifffahrt nicht behindern.
§13 Fahrregeln (1) Alle sonstigen Fahrzeuge haben den Dienstfahrzeugen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie den Fahrgastschiffen, den Fähren und den Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei auszuweichen. (2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten: 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen einander und allen anderen Fahrzeugen ausweichen; wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen einander und den unter Segel fahrenden Fahrzeugen ausweichen, 3. ausweispflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweispflichtige Fahrzeug rechtzeitig & unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will, 4. befinden sich zwei unter Segel fahrende Fahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen ,dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen: a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen. c) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; d) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.
§19 Mitführen von Urkunden
Erlaubnisse, die für das Befahren der Talsperren notwendig sind, erforderliche Befähigungszeugnisse sowie der Ausweis über das Kennzeichen sind während der Fahrt an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
§24 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. mit anderen als den nach § 3 zugelassenen Fahrzeugen die Talsperren befährt, 2. entgegen § 14 Abs. 1 auf den Talsperren das Wasserskilaufen betreibt, 3. entgegen § 15 Abs. 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder entgegen § 15 Abs. 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt, 4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 in der Edertalsperre oder Diemeltalsperre das Sporttauchen mit Gerät außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt oder 5. ohne Genehmigung nach § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Gegenstände und Anlagen ausbringt oder errichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 1.21 Satz 3 Binnenschifffahrtsstraßen - Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 nicht an den genehmigten Stegen und Bojen stilliegt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 ohne Erlaubnis an Bord übernachtet, 3. entgegen § 4 Abs. 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein, 5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 6. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder entgegen § 6 Abs. 3 stilliegende Fahrzeuge nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 7. ein Fahrzeug führt, dessen Bezeichnung nicht den Vorschriften des § 7 Satz 1 entspricht; 8. ein Fahrzeug führt; dessen Bau, Ausrüstung oder Besatzung nicht den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 entspricht oder das die nach § 8 Abs. 3 zugelassene Höhe überschreitet, 9. entgegen § 9 Abs. 1 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft, einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 über die Fahrt bei unsichtigem Wetter oder mit Radar zuwiderhandelt oder eine Anweisung nach § 9 Abs. 3 nicht befolgt, 10. entgegen § 10 Abs. 1 abgegrenzte Wasserflächen befährt, 11. entgegen § 11 Abs. 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält, entgegen § 11 Abs. 2 an die genannten Fahrzeuge heranfährt, heranschwimmt, festmacht oder sie besteigt oder die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert oder an schwimmenden Schifffahrtszeichen, Bäumen oder Grenzsteinen festmacht oder entgegen § 11 Abs. 3 die Fahrgastschifffahrt behindert, 12. entgegen § 12 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, 13. einer Vorschrift über a) die Fahrregeln nach § 13 oder b) das Wasserskilaufen nach § 14 Abs. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 14. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 2 bes. Veranstaltungen oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt, 15. der die in § 19 genannten Urkunden nicht mitführt oder aushändigt.
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